I. Name, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen “Concorde Club Schweiz” besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Club dient dem Zweck der Begegnung Gleichgesinnter, Vermittlung von Reisepartnerschaften, der Geselligkeit, der Information und dem Erfahrungsaustausch rund um Concorde-Reisemobile in der Schweiz.
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in am Wohnsitz des Präsidenten. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
II. Mittel
Art. 4
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
• Mitgliederbeiträge
• Erträge aus Vereinsaktivitäten
• Subventionen
• Erträge aus Leistungsvereinbarungen
• Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 5
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Sie sind auch zu keinerlei Nachschüssen verpflichtet.
III. Mitgliedschaft
Art. 6
Mitglied ist, wer seinen Beitritt erklärt hat und vom Vorstand des Vereins aufgenommen worden ist. Der Vorstand ist berechtigt, Beitrittsgesuche ohne Begründung abzulehnen.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Art. 7
Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, bei Fahrzeugmarkenwechsel oder durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt aus den Verein kann jederzeit erfolgen. Er tritt nach erfolgter schriftlicher Mitteilung an den Vorstand in Kraft.
Art. 8
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Beschluss bedarf keiner Begründung. Werden die Mitgliederbeiträge auch nach dreimaliger Mahnung nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
IV. Organisation
Art. 9
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
• Verabschiedung und Änderung der Statuten;
• Wahl der Vorstandsmitglieder;
• Abnahme der Jahresrechnung;
• Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
• Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt. In der Regel findet einmal jährlich eine Generalversammlung statt.
Art. 10
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 11
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Art. 12
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Sie können beliebig oft wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art. 14
Der Präsident / die Präsidentin vertritt den Verein nach aussen. In der Generalversammlung und im Vorstand führt er/sie den Vorsitz. Der Präsident / die Präsidentin zeichnet kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Wenn der Präsident / die Präsidentin an der Geschäftsführung verhindert ist, wird er / sie durch ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten. In diesem Fall zeichnen zwei Mitglieder des Vorstandes kollektiv.
Art. 15
Ein Mitglied des Vorstandes oder eine vom Vorstand bezeichnete Drittperson führt die Protokolle der Vereinsversammlung und des Vorstandes.
Art. 16
Dem Rechnungsführer / der Rechnungsführerin obliegt das Rechnungswesen und berichtet an den Vorstand und die Generalversammlung. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch eine oder zwei andere Vereinsmitglieder.
V. Verschiedene Bestimmungen
Art. 17
Zur gültigen Beschlussfassung in den Organen des Vereins ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der/die Vorsitzende gestimmt hat.
Art. 18
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Art. 19
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine gemeinnützige, soziale Organisation über, die von der Generalversammlung festzulegen ist.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 01. April 2015 angenommen.